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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die GEWA Stiftung für berufliche Integration erbringt ein vielseitiges Angebot an Dienstleistungen aus unterschiedlichen Branchen. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind zwischen der GEWA als Verkäuferin und Anbieterin (nachfolgend «GEWA» genannt) und ihren Kunden (nachfolgend «Besteller» genannt) verbindlich. Sie bilden einen Bestandteil des Vertrages und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der GEWA und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr gesondert erwähnt werden. Allfällige widersprechende oder von den vorliegenden AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller oder einzelne Bestimmungen davon sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung der GEWA gültig.

1.2 Im Falle von Widersprüchen haben vorliegende AGB Vorrang vor schriftlichen Bestellungen oder Auftragsbestätigungen.

1.3 Grundsätzlich bedürfen sämtliche Vereinbarungen der Parteien sowie alle rechtserheblichen Erklärungen der Besteller zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die GEWA behält sich jedoch ausdrücklich vor, Erklärungen, wie namentlich Angebote und Auftragsbestätigungen usw., auch mündlich abzugeben und mündliche Erklärungen der Besteller zu akzeptieren. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, entsprechen der Schriftform, sofern die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2. Umfang der Lieferungen und Dienstleistungen

2.1 Die Lieferungen und Dienstleistungen der GEWA sind in der schriftlichen Auftragsbestätigung, einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser, abschliessend aufgeführt.

2.2 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Eigenschaften aus Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

2.3 Die GEWA behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie dem Besteller ausgehändigt hat. Der Besteller anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der GEWA ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihm übergeben worden sind. Verletzt der Besteller Immaterialgüterrechte von Dritten und wird die GEWA dafür in Anspruch genommen, so hat der Besteller die GEWA schadlos zu halten.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung ab Betrieb bzw. einer Niederlassung der GEWA, in der Regel mit Verpackung, in Schweizer Franken (CHF) und ohne Abzüge irgendwelcher Art und gelten zum Zeitpunkt der Bestellung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Regel separat ausgewiesen. Sämtliche allfälligen Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr-, und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller – mangels anderweitiger Vereinbarung – gegebenenfalls alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder diese gegen entsprechenden Nachweis an die GEWA zurückzuerstatten, falls diese hierfür leistungspflichtig geworden ist.

3.2 Die GEWA behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsgemässen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Die GEWA ist bei Anschlussaufträgen nicht an die Preise aus vorhergehenden Aufträgen gebunden.

3.3 Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn: die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 5.2 der vorliegenden AGB genannten Gründe verlängert wird, oder Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren, oder Änderungen am Material oder an der Ausführung nötig werden, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen auf ein von der GEWA bezeichnetes Bankkonto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Rechnungen innert 30 Tagen zahlbar. Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug.

4.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn sich die Dienstleistung aus Gründen, welche die GEWA nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht wird.

4.3 Werden die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet, ist die GEWA berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist die GEWA berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung im Rückstand, oder muss die GEWA aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes davon ausgehen, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist sie ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte und ohne Schadenersatzverpflichtung befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und die GEWA genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessen Frist getroffen werden oder erhält die GEWA keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, ohne Schadenersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten und ihrerseits Schadenersatz zu verlangen.

4.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er nach erster Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen gesetzlichen Verzugszins von 5% an GEWA zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4.5 Die GEWA behält sich vor, Leistungen an den Besteller nach eigenem Ermessen nur gegen Vorauszahlung oder Bankgarantie einer Schweizer Bank zu erbringen.

4.6 Ab der ersten Zahlungsaufforderung und dem damit verbundenen erhöhten Aufwand, kann durch die GEWA eine Umtriebsentschädigung verrechnet werden. Zusätzlich behält sich die GEWA das Recht vor, Inkassovorgänge und Zahlungsinformationen jeglicher Art an die Firma, die von der GEWA mit dem Inkasso beauftragt worden ist, weiterzugeben.

5. Lieferfristen und Fristen für Dienstleistungen

5.1 Die Frist für die Lieferungen oder für die seitens GEWA zu erbringenden Leistungen beginnt nach Vertragsschluss, sobald sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind.

5.2 Die Einhaltung der Liefer- oder Dienstleistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Sie verlängert sich insbesondere dann angemessen, wenn:

  • der GEWA die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder der Dienstleistungen verursacht;
  • Ereignisse höherer Gewalt auftreten, welche die GEWA trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen;
  • der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

5.3 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Liefertermin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist.

6. Versand, Transport und Versicherung bei Lieferung

6.1 Besondere Anforderungen des Bestellers betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der GEWA rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

6.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an die GEWA zu richten.

6.3 Die Versicherung gegen Transportschäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

7.1 Nutzen und Gefahr gehen auf den Besteller über, sobald die Waren ausgeschieden sind. Wenn sie versendet werden sollen, gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über, wenn die Waren zum Versand abgegeben worden sind.

7.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, welche die GEWA nicht zu vertreten hat, verzögert, kann sie die Lieferung ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers lagern und versichern.

7.3 Die Bestimmungen über den Übergang von Nutzen und Gefahr gemäss vorliegender Ziff. 7 der vorliegenden AGB haben auch dann Gültigkeit, wenn die Inbetriebsetzung oder Montage des Liefergegenstandes durch die GEWA im Werk des Bestellers erfolgt.

8. Mängelhaftung / Gewährleistung

8.1 Der Besteller hat die Lieferungen und Dienstleistungen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen. Der Besteller zeigt der GEWA das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften oder sonstige Mängel unverzüglich, spätestens aber innert 5 Tagen ab Lieferung oder Erbringung der Leistung durch GEWA schriftlich an (Mängelrüge), ansonsten sein Gewährleistungsrecht verwirkt. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und die Kosten vom Besteller zu tragen. Die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln liegt beim Besteller.

8.2 Die GEWA behält sich die Reparatur (Nachbesserung) von mangelhaften Produkten ausdrücklich vor. Die GEWA ist bestrebt, die ihr schriftlich mitgeteilten und nachgewiesenen Mängel so rasch als möglich zu beheben oder Ersatz zu liefern und der Besteller hat ihr hierzu in jedem Fall Gelegenheit zu geben. Die GEWA trägt die in ihrem Betrieb bzw. ihrer Niederlassung anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Betrieb bzw. einer Niederlassung möglich, sind die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller zu tragen. Ist die GEWA zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Besteller bei erfüllten Voraussetzungen nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

8.3 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen der GEWA hat der Besteller gegenüber der GEWA keine Rechte und Ansprüche ausser denjenigen, welche in vorliegender Ziff. 8 genannt werden.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt soweit gesetzlich zulässig ein Jahr. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Betrieb bzw. einer Niederlassung der GEWA oder gegebenenfalls mit der Abnahme der Lieferungen und Dienstleistungen oder Montage.

8.5 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der GEWA Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

8.6 Von der Gewährleistung und Haftung der GEWA ausgeschlossen sind sämtliche Schäden und Mängel, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der GEWA ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, welche die GEWA nicht zu vertreten hat. Die Beweislast für das Vorliegen solcher Schäden und Mängel liegt beim Besteller.

8.7 Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die GEWA die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

8.8 Wegen Mängeln am Material, an der Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in vorliegender Ziff. 8. ausdrücklich genannten.

8.9 Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die GEWA nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

8.10 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

9. Ausschluss weiterer Haftung der GEWA

9.1 Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf den Ausgleich von Folgeschäden, ausgeschlossen. Die vertragliche und gesetzliche Haftung der GEWA ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle möglichen Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstehen, sind in diesen AGB abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Vertragsaufhebung oder Vertragsrücktritt ausgeschlossen.

9.2 In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Mangelfolgeschäden sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

10. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

10.1 Der Besteller hat die GEWA spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften, Normen und behördliche Anordnungen im Bestimmungsland aufmerksam zu machen, namentlich solche, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

10.2 Bei Verletzung der in Ziff. 5.2 der vorliegenden AGB statuierten Informationspflicht, lehnt die GEWA jegliche Haftung ab. Der Besteller verpflichtet sich in diesem Fall, die GEWA von allen daraus erwachsenden Ansprüchen vollumfänglich freizuhalten.

11. Beendigung des Vertrages

11.1 Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Ein unbefristeter Vertrag kann vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen gemäss den vertraglich vereinbarten Kündigungsbestimmungen (ordentlich) beendet werden. Bei Fehlen vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen kann der jeweilige Vertrag von beiden Vertragsparteien mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.

11.2 Aus wichtigen Gründen, welche die Fortführung des Vertrages für eine Vertragspartei unzumutbar machen, kann der Vertrag nach vorgängiger, schriftlicher, erfolgloser Aufforderung zur Behebung des fraglichen Zustandes fristlos aufgelöst werden. Im Falle von Auftragsannullierungen ist der Besteller verpflichtet, alle mit dem Auftrag zusammenhängenden bei der GEWA aufgelaufenen Kosten zu übernehmen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Rohmaterial, Werkzeuge aller Art, auftragspezifische Produktionsanlagen, nicht gedeckte Entwicklungskosten sowie ausgearbeitete und fertige Produkte.

12. Rückgriffsrecht

der GEWA Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen, Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde die GEWA in Anspruch genommen, steht dieser ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

13. Montage

Übernimmt die GEWA auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM) Anwendung.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam oder unvollständig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die entstehenden Lücken sowie Unklarheiten sollen durch eine zulässige Bestimmung ersetzt werden, welche dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Auf alle Beziehungen zwischen der GEWA und dem Besteller ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Auschluss der Normen des schweizerischen internationalen Privatrechts (IPR). Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der GEWA und dem Besteller ist der jeweilige Sitz der GEWA. Die GEWA behält sich das Recht vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

Zollikofen, 11.11.2015

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